Vereinssatzung des Fördervereins Projekt FinalFrontier e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Projekt FinalFrontier (e. V.)”

  2. Sitz des Vereins ist Magdeburg.

  3. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Magdeburg eingetragen werden.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie internationaler Kommunikation.

  2. FinalFrontier ist ein interaktives, computergestütztes Kommunikations- und Informationssystem, dessen Benutzung jedermann kostenlos möglich ist.

  3. Die Zwecke sollen vor allem verwirklicht werden durch

    a. kostenlose Bereitstellung von wissenschaftlichen Informationen

    b. kostenlose Bereitstellung des Systems als wissenschaftliches Forschungsobjekt

    c. kostenlose Einführungskurse in die Benutzung von computergestützten Kommunikations- und Informationssystemen

    d. kostenlose Programmierkurse, die es dem Teilnehmer ermöglichen, selbst aktiv das System mit- und weiterzuentwickeln

    e. Anschaffung, Betrieb und Instandhaltung notwendiger Computersystem-Komponenten durch den Verein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Aufnahme durch den Vorstand bestätigt wurde.

  3. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, daß durch die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil entstehen könnte.

  4. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat er die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien ohne Aussprache.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1 (4)) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu Ende des Geschäftsjahres.

  3. Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Pflichten nach Aufforderung nicht nachkommt. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von acht Wochen nach Zustellung Widerspruch einzulegen. Erhebt das Mitglied Widerspruch, so entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien ohne Aussprache. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

  4. Unerreichbare Mitglieder kännen durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Informations- und Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leisten und die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit durch den Vorstand zu ermöglichen.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  2. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Mitglieder, sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

  3. Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Vereins können Ehrenmitglieder zur Schlichtung angerufen werden. Stimmen die am Streit beteiligten Organe der Schlichtung zu, so ist der Schlichterspruch verbindlich.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

c. der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins. Sie findet in der Regel einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist vier Wochen vor Beginn unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Der Vorstand ist gehalten, die Einladung zusätzlich in den Vereinsmitteilungen bekannt zu geben. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimme kann nicht übertragen werden. Stimmenhäufung ist nicht möglich.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie frist- und formgerecht eingeladen wurde.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer in getrennten Wahlhandlungen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

  6. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und die Kassenprüfer für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr.

  7. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlhandlungen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen ein weiterer Wahlgang erforderlich; hierbei genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  8. Die Mitgliederversammlung wählt nach dem in § 9 (7) bezeichneten Verfahren zwei Kassenprüfer auf ein Geschäftsjahr.

  9. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern auf Verlangen zugesendet. Der Vorstand ist zusätzlich gehalten, die Niederschrift in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.

  10. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Antrag von mindestens 20 von Hundert der Mitglieder, ist vom Vorstand binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  11. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Dem Vorstand kann auf Beschluü der Mitgliederversammlung auch mehr als ein stellvertretender Vorsitzender angehören. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  2. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl und endet mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres. Eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter jeweils gemeinsam mit dem Kassenwart verfügen. Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen.

  5. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

  6. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

  7. Der Vorstand erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Der Vorstand ist gehalten, den Rechenschaftsbericht bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.

  8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt und auf Verlangen den Mitgliedern des Vorstandes zugeleitet.

  9. Die Mitglieder des Beirates nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil, sie besitzen kein Stimmrecht.

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Er kann auf Beschluß seiner Mitglieder auch aus mehr als zwei Personen bestehen. Mitglieder des Beirates sollten dem Verein angehören.

  2. Der Beirat betreut die technischen Grundvoraussetzungen des Kommunikations- und Informationssystems. Er berät den Vorstand.

  3. Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, so können die restlichen Mitglieder einen Nachfolger wählen. Über die Wahl ist dem Vorstand ein Bericht zuzuleiten.

§ 12 Finanzen

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

    a. Mitgliedsbeiträge

    b. Spenden

    c. Zuwendungen Dritter

  2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt folgenden Monat. Es ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Austritt oder Ausschluß eines Mitglieds verbleiben alle fälligen oder bezahlten Beiträge beim Verein.

  4. Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet, so gehen eventuell anfallende Mahngebähren zu Lasten des säumigen Mitglieds.

  5. Durch eine vom Mitglied fehlerhaft angegebene Bankverbindung oder unberechtigte Stornierung der Abbuchung des Jahresbeitrags zusätzlich anfallende Kontoführungsgebühren sind vom Mitglied zu tragen.

  6. Der Kassenwart ist für die Verwaltung der Gelder verantwortlich und führt darüber Buch.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung

  1. Die Satzung kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung geändert werden, die unter dem Hinweis auf die Änderung der Satzung einberufen wurde.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

  3. Die Auflösung des Vereins kann nur die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Aids-Stiftung zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

  2. Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 19.07.1997 in Magdeburg.

Gezeichnet:

Wilhelm Dolle (Quillian)
Nicole Lehmann (Hanni)
Anja Odenthal (Aviendha)
Daniel Schild (DanS)
Georg Sendt (Imar)
Mario Tschursch (Bert)
Bart Van Driessche (Hunter)