Statuten des Vereins MUD FinalFrontier
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Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein MUD FinalFrontier“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Langendorf SO.
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Zweck
Der Verein bezweckt die Sicherstellung des Betriebs des MUDs (textbasiertes Internet-Rollenspiel) FinalFrontier. Er sorgt für die Anschaffung und Instandhaltung notwendiger Hardware bzw. die fristgerechte Bezahlung von Serverplatz bei einem Hosting-Anbieter sowie für die Aufrechterhaltung der Netzwerkanbindung.
Das Spiel selbst ist für jedermann zugänglich und ist für die Spieler kostenlos. Es wird von Freiwilligen, die sich aus der Spielerschaft rekrutieren und selbst organisieren, unentgeltlich ausgebaut und betreut. Der Verein nimmt auf diese spielinterne Organisation keinen Einfluss.
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Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Verein nimmt darüber hinaus Zuwendungen aller Art entgegen.
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Mitgliedschaft
Jedermann kann Mitglied des Vereins werden. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag zu zahlen. Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft zahlen einen ermässigten Betrag. Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner und Blinde zahlen ebenfalls einen ermässigten Beitrag. Der Kassier verschickt jährlich eine Rechnung, dies kann auch per E-Mail erfolgen.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Gesuche können auch per E-Mail eingereicht werden, müssen jedoch eine Postanschrift enthalten.
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Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
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Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten/die Präsidentin gerichtet werden. Dies kann auch per E-Mail erfolgen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
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Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
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Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum voraus schriftlich oder per E-Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung
- Beschluss über das Jahresbudget
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
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Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
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(Gestrichen durch Beschluss der Generalversammlung vom 3. Oktober 2021)
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Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift eines Vorstandsmitglieds.
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Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
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Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
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Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. Februar 2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Geändert mit Beschlüssen der Generalversammlungen vom Samstag, 8. August 2015, vom Sonntag, 3. Oktober 2021, vom Samstag, 21. Oktober 2023.